Das Thema Steuern kann für Menschen, die im Kunsthandel tätig sein, knifflig sein. Zeit, dass wir mithilfe des ausgewiesenen Experten Peter Schmitz – Geschäftsführer bei Buhl Data Service GmbH – die wichtigsten Punkte beleuchten.
Für Künstler
Künstler und Künstlerinnen, die in Deutschland leben, sind einkommensteuerpflichtig, wenn sie Einkünfte aus „selbstständiger beziehungsweise freiberuflicher Tätigkeit“ oder aus „nichtselbständiger Tätigkeit“ als Angestellte erzielen.
Wenn Sie planen, sich als Künstler oder Künstlerin selbstständig zu machen, müssen Sie sich unter anderem auch beim Finanzamt melden. Innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit müssen Sie dort ein bestimmtes Formular ausgefüllt und elektronisch abgeben – den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung”. Auch hinsichtlich der Umsatzsteuer ist der Fragebogen wichtig.
Denn Sie werden dort nach Ihrer Umsatzeinschätzung gefragt. Das ist wichtig für die Einstufung bei der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer oder Regelbesteuerer.
Beim Finanzamt geführt werden Sie unter Ihrer persönlichen steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.), die Ihnen bereits bei Ihrer Geburt vom Finanzamt zugeteilt wurde. Die IdNr. finden Sie auf bisherigen Einkommensteuerbescheiden oder Lohnsteuerbescheinigungen. Falls Sie sie überhaupt nicht finden, können Sie Ihre IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern anfordern.
Wenn Sie selbstständig sind, sind Sie verpflichtet, eine jährliche Einkommensteuererklärung abzugeben. Darin werden Einkünfte aus allen Einkunftsarten addiert und dann zusammen besteuert. Erst dann ergibt sich – nach weiteren Berechnungen, z.B. bei den Sonderausgaben – eine Steuernachzahlung oder Steuererstattung.
Wenn Sie als Künstler angestellt sind, zahlen Sie Lohnsteuer. Diese wird von Ihrem Arbeitgeber monatlich von Ihrem Gehalt abgezogen und direkt an das Finanzamt übermittelt. Am Ende eines Kalenderjahres können Sie eventuell zu viel gezahlte Steuern zurückfordern, indem Sie eine Einkommensteuererklärung an das Finanzamt einreichen.
Tipp: Sie sollten als angestellter Künstler auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben. Durchschnittlich werden 1.700 Euro vom Finanzamt zurückerstattet. Mit einer Software, wie z. B. WISO Steuer, ist die Steuererklärung für alle Einkommensarten möglich.
Verluste am Anfang der Selbstständigkeit
Es ist durchaus normal, dass Sie am Anfang Ihrer Tätigkeit Verluste machen, d. h. dass Ihre Einnahmen geringer sind als Ihre Ausgaben. Das liegt vor allem an den Anschaffungen, die bei der Gründung anfallen, z. B. Werkzeuge, Materialien, Instrumente oder eine technische Ausstattung.
Ergibt die Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit einen Verlust, reagiert das Finanzamt mit der sogenannten Vorläufigkeit. Im Erläuterungsteil des Steuerbescheids steht dann beispielsweise:
Die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit sind vorläufig festgesetzt, da die Gewinnerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden kann.”
Das bedeutet, dass der Steuerbescheid teilweise noch nicht endgültig ist und vom Finanzamt nachträglich geändert werden kann.
Anfangsverluste nimmt das Finanzamt eine Zeit hin. Aber nicht auf Dauer. Wichtig dabei zu wissen ist, dass das Finanzamt auf einen längeren Zeitraum – in der Regel mehrere Jahre – schaut. Können die Verluste, die Sie zu Anfang hatten, wieder ausgeglichen werden? Oder häufen sich über die Jahre hinweg immer mehr Ausgaben bei Ihnen an?
Stellt sich nach einigen Jahren heraus, dass Ihre Tätigkeit tatsächlich keine Gewinne abwirft und dass Sie auch nichts unternehmen, um die Situation zu verbessern, streicht das Finanzamt Ihre Verluste rückwirkend und stuft die künstlerische Tätigkeit als „Hobby“ bzw. „Liebhaberei“ ein. Dann kann es sein, dass Sie Jahre später noch Steuern und zusätzlich Zinsen nachzahlen müssen.
Was versteht man unter Liebhaberei?
Ob Ihre Tätigkeit unter Liebhaberei fällt oder nicht, hängt von der sogenannten Gewinnerzielungsabsicht ab. Liebhaberei ist eine Tätigkeit, die Sie ohne Gewinnerzielungsabsicht ausführen. Das bedeutet, dass Sie mit der Tätigkeit keinen Gewinn machen können oder wollen.
Dahinter steckt die gesetzliche Regelung, dass nur Einkünfte bei der Steuer herangezogen werden, die auch längerfristig zu einem Gewinn führen. Denn der Staat möchte natürlich Steuern einnehmen und das geht nur auf Gewinne – im Steuerjargon “positive Einkünfte” genannt.
- Liegt Liebhaberei vor, müssen Sie die Einnahmen nicht versteuern.
- Sie dürfen jedoch auch die Ausgaben nicht in der Steuererklärung angeben.
- Wenn Sie gleichzeitig Kleinunternehmer sind, müssen Sie die Umsatzsteuererklärung trotzdem abgeben.
Grundsätzlich, aber insbesondere für die Anschaffung und den Verkauf von Kunstwerken gilt: Die genaue Dokumentation von Kauf und Verkauf ist nicht nur für die Provenienzbestimmung, sondern auch für das Finanzamt wichtig.
Ihre Künstlerexistenz entwickelt sich gut und Sie können Ihre Werke verkaufen
Wenn Sie Ihre Arbeiten verkaufen, sind Sie umsatzsteuerpflichtig. Sie müssen Rechnungen ausstellen, darauf die Umsatzsteuer ausweisen und diese anschließend an das Finanzamt abführen. Was den Mehrwertsteuersatz angeht, gibt es in Deutschland eine besondere Regelung.
Grundsätzlich beträgt hierzulande der Mehrwertsteuersatz 19 Prozent. Zur Förderung von Kunst und Kultur gibt es jedoch auch einen reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent. Diesen reduzierten Satz können Sie als Künstler oder Künstlerin anwenden,
- wenn Sie Ihre Kunst selbst verkaufen
- wenn Sie Nutzungsrechte an Ihren Werken einräumen oder übertragen
Gleichzeitig können Sie die Umsatzsteuer abziehen, die Sie zuvor bei allen betriebsbedingt anfallenden Ausgaben gezahlt haben. Das nennt sich Vorsteuerabzug. Haben Sie mehr Umsatzsteuer gezahlt als eingenommen, zahlt das Finanzamt die Differenz zurück.
Die Umsatzsteuerpflicht hängt auch davon ab, in welcher Preiskategorie Sie Ihre Kunst verkaufen. Für den Start kann es gut sein, nichts mit der Umsatzsteuer zu tun zu haben, also von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch zu machen.
Hinweis: Wenn Galeristen oder Kunsthändler Kunstwerke an Sammler verkaufen, werden 19 Prozent Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
Was ist die Kleinunternehmer-Regelung?
Unternehmer, die sich für die Kleinunternehmer-Regelung entscheiden, dürfen keine Umsatzsteuer einnehmen. Auf den Rechnungen muss explizit “Kleinunternehmer” stehen.
Bei der Kleinunternehmer-Regelung dürfen Ihre Umsätze bestimmte Grenzen nicht überschreiten:
- im letzten Jahr weniger als 22.000 Euro und
- In diesem Jahr voraussichtlich höchstens 50.000 Euro
Sobald Sie auf Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen, müssen Sie sie auch ans Finanzamt weiterleiten.
Was gilt für Neugründer?
Für Neugründer, die keinen Vorjahresumsatz haben, kommt es nur darauf an, ob sie im laufenden Jahr die Umsatzgrenze von 22.000 Euro voraussichtlich überschreiten, dann sind sie von der Umsatzsteuer befreit. Die Grenze von 50.000 Euro spielt im Gründungsjahr also keine Rolle.
Sollte der Umsatz im Nachhinein tatsächlich höher ausfallen, hat das aber keine Folgen. Sie müssen keine Umsatzsteuer nachzahlen. Im oben erwähnten “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” können Sie auch angeben, dass Sie auf die Kleinunternehmerschaft komplett verzichten möchten.
Gewerbesteuer
Wenn Sie als Selbständiger ein Gewerbe betreiben, müssen Sie dieses beim Gewerbeamt anmelden, Mitglied in der örtlichen Industrie- und Handelskammer werden und zusätzlich zur Einkommensteuer auch eine Gewerbesteuer zahlen, wenn Ihr Jahresgewinn 24.500 Euro überschreitet.
Die Höhe der Steuer ist regional unterschiedlich. Künstler sind in der Regel keine Gewerbetreibenden. Nur, wenn der Handel Kern der Arbeit ist, ist das Gewebe notwendig. Solange man „Kunst erschafft“, sollte man die Möglichkeit nutzen, sich als Freiberufler einstufen zu lassen. Das ist gut, denn man muss die Gewerbesteuer dann nicht zahlen.
Wenn der Handel mit Kunstwerken jedoch zum Hauptgeschäft wird, wird eine gewerbliche Einstufung und somit Gewerbesteuerpflicht erforderlich.
Für Sammler
Kunst und Antiquitäten sind nicht Leidenschaft, sondern auch eine mit Steuervorteilen verbundene Wertanlage. Insbesondere bei Sammlungen ist das von großer steuerlicher Bedeutung.
Haltedauer von mindestens einem Jahr
Wer ein Werk verkauft, sollte auf die Spekulationsfrist von einem Jahr achten und das Kunstwerk mindestens ein Jahr halten. Liegt zwischen Kauf und Verkauf eines Kunstwerkes kein ganzes Jahr, muss die Differenz zwischen erzieltem Verkaufspreis und Anschaffungspreis versteuert werden. Hierbei sind Gewinne von bis zu 1.000 Euro pro Jahr steuerfrei.
Der erzielte Gewinn unterliegt dann dem persönlichen Steuersatz, der anhand der Steuererklärung berechnet wird. Die anfallenden Steuern können bis zu 45 Prozent betragen. Nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist ist der Verkauf steuerfrei – egal wie hoch der tatsächliche Gewinn ist.
Zu beachten ist, dass die 1000-Euro-Grenze für alle Verkäufe innerhalb eines Jahres gilt. Haben Sie beispielsweise drei Gemälde für je 550 Euro verkauft, so ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig (1.650 Euro abzüglich der Anschaffungspreise).
Wenn Sie viele Stücke aus Ihrem Privatbesitz innerhalb kurzer Zeit veräußern, vermutet das Finanzamt gewerblichen Handel – und dann wird neben der Einkommen- auch die Umsatzsteuer fällig. Das kann bereits ab drei Verkäufen innerhalb eines Jahres der Fall sein.
Wann gilt die Ein-Jahres-Frist?
Das Jahr Spekulationsfrist sollten Sie beim Verkauf folgender Gegenstände im Auge behalten:
- Kunstgegenstände (Malereien, Plastiken, Grafiken etc.)
- Schmuck
- Antiquitäten und Oldtimer
- Münz- und Briefmarkensammlungen
- Edelsteine und Edelmetalle
- Goldmünzen und Goldbarren
Wichtig: Wenn Sie mit einem Kunstwerk ein regelmäßiges Einkommen erzielen, etwa weil es gegen Geld an ein Museum verliehen wird, verlängert sich die Spekulationsfrist auf 10 Jahre.
Gibt es die Absicht, einen Gewinn zu erzielen?
Auch das systematische Kaufen von Kunst, um Gewinne zu erzielen, kann eine Steuerpflicht auslösen. Entscheidend ist hier die Gewinnerzielungsabsicht: Wenn Sie einen Totalgewinn über eine längere Zeitspanne anstreben, geht auch das Finanzamt mitunter von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Ob tatsächlich ein Gewerbe angemeldet wurde, spielt dabei keine Rolle.
Kann die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, nicht nachgewiesen werden, wertet das Finanzamt dies meist als Liebhaberei oder private Vermögensverwaltung. Die Gewinne daraus müssen eventuell aber doch aufgrund der Spekulationssteuer versteuert werden.
Allerdings können Sie dann auch eventuelle Verluste innerhalb der Jahresfrist zwischen Kauf und Verkauf dann steuerlich geltend machen.
Inhaber und Geschäftsführer von Kunstplaza. Publizist, Redakteur und passionierter Blogger im Bereich Kunst, Design und Kreativität seit 2011. Erfolgreicher Abschluss in Webdesign im Rahmen eines Hochschulstudiums (2008). Weiterentwicklung von Kreativitätstechniken durch Kurse in Freiem Zeichnen, Ausdrucksmalen und Theatre/Acting. Profunde Kenntnisse des Kunstmarktes durch langjährige journalistische Recherchen und zahlreichen Kooperationen mit Akteuren/Institutionen aus Kunst und Kultur.