KünstlerInnen stehen oft vor einzigartigen steuerlichen Herausforderungen. Die komplexe Natur ihrer Einnahmequellen, von Verkaufserlösen über Auftritte bis hin zu Stipendien, erfordert eine sorgfältige Planung und Verwaltung.
Angesichts aktueller Nachrichten über steuerliche Reformen und neue Fördermittelangebote wird es immer wichtiger für Kunstschaffende, sich eingehend mit den Möglichkeiten der steuerlichen Optimierung zu beschäftigen. Es ergeben sich insbesondere lukrative Chancen beim Lohnsteuerabzug, bei bestimmten Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen.
Dieser Beitrag gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die besten Steuertipps, damit Sie sowohl Ihre Betriebsausgaben reduzieren, steuerlich bestmöglich geltend machen, als auch öffentliche Mittel effizient nutzen können.
Inhaltsübersicht / Schnellnavigation
Hinweis: Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass dieser Beitrag keine Steuerberatung darstellt oder gar ersetzt, sondern lediglich ein redaktionell recherchierter Artikel zum Thema ist.
Kunst als hohes, förderungswürdiges Gut
Der Staat berücksichtigt den hohen ideellen Wert künstlerischen Schaffens. Kunst ist ein wesentlicher Teil unseres kulturellen Erbes und unserer gemeinsamen Identität. Deshalb wird Kunstförderung als wichtige staatliche Aufgabe verstanden und umgesetzt. Auch das Steuerrecht fördert die künstlerische Arbeit mit Sondervorschriften, Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer.
Grundlegende Einordnung des künstlerischen Schaffens
Zunächst einmal ist abzuklären, ob durch eine künstlerische Tätigkeit eine Einkommensteuerpflicht begründet ist und ob auch die sogenannte Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Einkommensteuerpflicht
Alle Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben, unterliegen grundsätzlich der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, sofern sie Einkommen im Sinne einer von sieben im Gesetz beschriebenen Einkunftsarten erzielen. Für KünstlerInnen spielen hauptsächlich folgende Einkunftsarten eine Rolle:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger, insbesondere freiberuflicher Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Gewinnerzielungsabsicht
Die sieben Einkunftsarten basieren auf dem Streben nach Gewinnen oder Überschüssen. Ohne diese Absicht gilt eine Tätigkeit im Fachjargon als „Liebhaberei“ und wird steuerlich nicht berücksichtigt. Das Finanzamt prüft die Gewinnerzielungsabsicht anhand äußerer Merkmale, obwohl dies oft schwierig ist, insbesondere im künstlerischen Bereich.
Es müssen vernünftige Argumente für die Absicht vorgelegt werden. Das Finanzamt geht von einer Gewinnerzielungsabsicht aus, wenn langfristig ein positiver Gesamtertrag zu erwarten ist. Vorläufige Entscheidungen können bei Ungewissheiten getroffen werden. Bei Klärung passt das Finanzamt die Bescheide entsprechend an.
Der Bundesfinanzhof bzw. Ihr Finanzamt erkennt in der Regel die unternehmerische Tätigkeit an, solange eine betriebsspezifische Anlaufzeit von mindestens fünf Jahren noch nicht abgeschlossen ist, auch wenn diese von Anfang an nur Verluste erwirtschaftet hat. Dies gilt auch für die Tätigkeit eines Künstlers, da positive Einkünfte oft erst nach einer längeren Anlaufzeit erkennbar sind.
Die Einkunftserzielungsabsicht wird anhand äußerer Merkmale beurteilt, wobei bestimmte Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können, der widerlegt werden kann. Bei künstlerischer Betätigung sind verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie die Art der Berufsausbildung, die künstlerische Tätigkeit als Haupterwerbsquelle und die professionelle Vermarktung der Werke.
Entscheidend ist dabei, dass die unregelmäßige Teilnahme an Ausstellungen allein nicht ausreicht, um von einer professionellen Vermarktung der Werke zu sprechen.
(vgl. BFH-Urteile: FG München, Urteil v. 9.10.2009 – 7 K 1731/0; BFH, Urteile v. 6.3.2003 – XI R 46/01; 23.5.1985 – I R 101/81; 23.5.2007 – X R 33/04)
In Ihrem konkreten Fall sprechen Sie am besten mit einem Steuerberater, da pauschale Aussagen an dieser Stelle nicht getroffen werden können. In die Gesamtwürdigung werden zahlreiche unterschiedliche Aspekte mit herangezogen.
Welche Einkunftsart?
Künstlerische Tätigkeiten können verschiedene Einkunftsarten generieren, darunter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, freiberuflicher Tätigkeit oder Gewerbebetrieb.
Es kann vorkommen, dass ein Künstler in einem Veranlagungszeitraum mehrere Einkunftsarten miteinander kombiniert, je nach den verschiedenen Tätigkeiten, die er ausübt. Die korrekte Zuordnung dieser Tätigkeiten zu den entsprechenden Einkunftsarten ist entscheidend, da dies direkte steuerliche Auswirkungen hat, insbesondere für Künstler.
Die Unterscheidung zwischen selbstständiger gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit und nichtselbstständiger Tätigkeit ist von großer Bedeutung. Während bei freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeiten die Besteuerung vom Finanzamt am Ende des Kalenderjahres erfolgt und eventuell Vorauszahlungen erforderlich sind, ist es bei nichtselbstständiger Arbeit üblich, dass der Arbeitgeber Lohnsteuer vom Gehalt des Künstlers abzieht und ans Finanzamt abführt.
Selbstständige oder gewerbliche Tätigkeiten können auch Umsatzsteuerpflicht mit sich bringen, während eine Anstellung und Umsatzsteuer in der Regel nicht zusammenfallen.
Arbeitnehmer sind Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit der Weisungsbefugnis eines Arbeitgebers unterliegen oder in die Organisationsstruktur eines Unternehmens eingegliedert sind und dessen Anweisungen befolgen müssen.
Personen, die Lieferungen und Dienstleistungen im Rahmen ihrer selbstständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit erbringen, gelten nicht als Arbeitnehmer. Die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Arbeit hängt weniger von der formalen vertraglichen Ausgestaltung ab, sondern vielmehr von der konkreten Umsetzung der getroffenen Vereinbarung.
Um die steuerliche Einordnung von Künstlern und ähnlichen Berufen zu erleichtern, hat die Finanzverwaltung entsprechende Regelungen erlassen, die Sie beispielsweise auch in der Online-Ausgabe „Steuertipps für Künstlerinnen und Künstler“ der Bayerischen Staatsregierung einsehen.
Steuertipps für KünstlerInnen in Anstellung (Arbeitnehmer)
#1 Einkommensteuererklärung abgeben und Pauschbeträge ausnutzen
Die Lohnsteuerberechnung basiert auf dem Anteil der Jahreslohnsteuer, der auf den aktuellen Lohnzahlungszeitraum (meist monatlich, bei kürzerer Beschäftigung auch wöchentlich oder täglich) entfällt. Dabei wird der aktuelle Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag umgerechnet, unter der Annahme, dass der Arbeitnehmer das gesamte Jahr über ein Gehalt bezieht.
Auch bei Alleinstehenden ohne Kinder lohnt sich allein wegen der Pauschbeträge eine jährliche Erklärung. Eine gute Steuersoftware wie Steuerbot oder WISO erledigt die Einkommensteuererklärung schnell, ohne tiefere Fachkenntnisse und relativ komfortabel. Die Kosten i.H.v. 40-46 Euro ist allemal eine gute Investition und wird Ihnen viel Zeit und Nerven sparen.
Denn der Steuerabzug in der Erklärung berücksichtigt verschiedene steuerliche Vergünstigungen wie den Grundfreibetrag, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten, die Vorsorgepauschale für Versicherungsbeiträge oder den Sonderausgaben-Pauschbetrag anteilig. Dadurch wird der jährliche Steuerabzug auch ohne Ausgabenbelege schon mal reduziert. Sollten Ihre tatsächlich angefallenen Summen die Pauschbeträge übersteigen, empfiehlt sich die Einreichung der tatsächlichen Ausgaben. Hierzu müssen Sie die Ausgabenbelege vorweisen können.
Nochmals dringlicher gestaltet es sich, wenn nicht das gesamte Jahr in Anstellung gearbeitet wurde. Hier kommt Tipp #2 zum Zuge.
#2 Sonderregelungen für den Lohnsteuerabzug bei Künstlern nutzen
Künstler wechseln häufig ihren Arbeitgeber und/oder haben oftmals längere Pausen zwischen den Beschäftigungen. Die Lohnsteuer wird jedoch unter der Annahme berechnet, dass die Einkünfte aus verschiedenen Jobs über das gesamte Jahr gleichmäßig erzielt werden könnten. Dadurch steigt der Steuersatz, je weniger Tage für die Zahlungen zusammenfallen.
Um Künstler auch schon unterjährig zu entlasten, wurden spezielle Regelungen eingeführt, um sicherzustellen, dass auch Zeiten ohne Beschäftigung eingereicht werden können. Früher wurden die relevanten Daten der Beschäftigungszeiten auf der Lohnsteuerkarte vermerkt, aber heute erfolgt die Übermittlung elektronisch.
Arbeitnehmer sollten ihrem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung des vorherigen Arbeitgebers vorlegen, um von den Erleichterungen profitieren zu können.
Wie funktioniert diese Steuererleichterung konkret?
Beim erweiterten Lohnzahlungszeitraum wird der Zeitraum vor der tatsächlichen Beschäftigung für den Lohnsteuerabzug verlängert. Voraussetzung dafür ist, dass dieser Zeitraum nicht bereits in einem früheren Arbeitsverhältnis genutzt wurde und der Arbeitgeber darüber informiert ist. Pro zwei Tage Arbeit können bis zu einer Woche, maximal jedoch ein Monat angesetzt werden.
Der Zeitraum für die Lohnzahlung kann auch nach hinten raus auf einen Monat ausgedehnt werden (Verlängerter Lohnzahlungszeitraum). Dabei einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf, dass der gesamte Monat als Zeitraum für die Lohnsteuerabzüge betrachtet wird und die Zahlungen zunächst als Abschlagszahlungen behandelt werden.
Freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbe?
Sollte bei Ihnen kein Arbeitnehmerverhältnis vorliegen, dann sind Sie womöglich selbständig. Hier ist wiederum eine Abgrenzung von Freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb notwendig. Sie können auch neben einem Arbeitnehmerverhältnis im Nebenerwerb Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen.
Freiberufliche Tätigkeiten umfassen eigenständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, lehrende oder erzieherische Tätigkeiten sowie Berufe wie Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten und Journalisten.
Eine künstlerische Arbeit zeichnet sich durch Originalität und eine gewisse künstlerische Qualität aus, wobei die individuelle Gesamttätigkeit ein entscheidender Faktor ist. Die Anerkennung als Künstler kann durch die Ausbildung des Steuerpflichtigen (z.B. ein abgeschlossenes Kunststudium), Presseveröffentlichungen, Kunstausstellungen und Mitgliedschaften in Berufsverbänden beeinflusst werden – wobei die bloße Mitgliedschaft allein nicht ausreicht.
Bei Unklarheiten kann eine Gutachterkommission hinzugezogen werden, um die Künstlereigenschaft zu klären, wobei in allen Bundesländern solche Kommissionen für verschiedene Kunstbereiche eingerichtet sind.
Eine selbstständige Tätigkeit kann auch dann vorliegen, wenn qualifizierte Fachkräfte eingestellt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die/der Selbständige über ausreichende Fachkenntnisse verfügt, leitend tätig ist und die typischen Aufgaben in angemessenem Maße eigenständig ausführt.
Aufgrund der stark personalen Natur künstlerischer Tätigkeiten kann diese nur anerkannt werden, wenn der Künstler einen entscheidenden gestaltenden Einfluss auf sämtliche für die Herstellung eines Kunstwerks erforderlichen Aktivitäten hat.
Sind die Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit nicht erfüllt, zum Beispiel weil die ausgeübte Tätigkeit nicht als „künstlerisch“ eingestuft werden kann, liegen in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Steuertipps für selbständige Künstler
#1 Betriebsausgaben absetzen
Ein oft unterschätzter Bereich für Steuereinsparungen sind die Betriebsausgaben. Viele KünstlerInnen wissen gar nicht, wie viele ihrer alltäglichen Ausgaben steuerlich absetzbar sind. Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch die unternehmerische Tätigkeit veranlasst sind.
Keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind Aufwendungen, die die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen.
Dafür lassen sich folgende Posten steuerlich absetzen:
Materialkosten und Atelierausgaben
Beginnen wir mit den offensichtlichsten Posten: Materialkosten und Atelierausgaben. Farben, Leinwände, Pinsel, Instrumente, Kostüme und viele andere Materialien, die Sie für Ihre Kunstwerke benötigen, können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Ebenso verhält es sich mit den Mietkosten für Ihr Atelier oder Proberaum. Denken Sie daran, auch Nebenkosten wie Strom und Wasser abzurechnen.
Anschaffungen / Arbeitsmittel
Sind die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer nicht höher als 410 Euro, können die Ausgaben vollständig im Jahr des Kaufs abgesetzt werden. Übersteigen die Kosten diesen Betrag, erfolgt eine anteilige Abschreibung über die geschätzte Nutzungsdauer.
#2 Reisekosten geltend machen – Mobilität als steuerlicher Vorteil
Kunst lebt von Inspiration und oft scheint diese von Reisen genährt zu werden. Ob Ausstellungen besuchen, an Symposien teilnehmen oder Studienreisen unternehmen – all dies kann steuerlich geltend gemacht werden.
Fahrtkosten
Reisekosten beinhalten sowohl die Kosten für Fahrten als auch für Übernachtungen und Verpflegungen. Für Fahrten mit dem eigenen PKW können Sie Kilometergeld ansetzen (30 Cent pro Kilometer). Belege für öffentliche Verkehrsmittel sollten sorgfältig aufbewahrt werden.
Verpflegungsmehraufwand
Bei mehrtägigen Reisen können Sie zusätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Dieser liegt in Deutschland bei 14 Euro für jeden vollen Reisetag und 28 Euro für Übernachtungen.
Steuertipps für ALLE Künstler
#1 Werbungskosten absetzen
Wenn ein Steuerzahler keine höheren Werbungskosten nachweisen kann, wird automatisch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Kalenderjahr von seinem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen. Diese Pauschale gilt auch dann für das gesamte Jahr, wenn das Einkommen nur für einen Teil des Jahres erzielt wurde, um sicherzustellen, dass keine Verluste entstehen.
Falls ein Künstler höhere Werbungskosten hat, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, muss er – wie jeder andere Arbeitnehmer – diese Kosten detailliert in seiner Einkommensteuerveranlagung angeben.
Folgende Posten können von allen Künstlern als Werbungskosten geltend gemacht werden:
Berufskleidung
Kosten für typische Berufskleidung können steuerlich geltend gemacht werden. Als typische Berufskleidung gelten Kleidungsstücke, die beispielsweise als Arbeitsschutzkleidung speziell für die jeweilige Berufstätigkeit angepasst sind oder objektiv eine berufliche Funktion erfüllen.
Ausgaben für normale Alltagskleidung, auch wenn sie hauptsächlich bei der Arbeit getragen wird, zählen hingegen zu den nicht abzugsfähigen Kosten für die private Lebensführung.
Bewerbungskosten
Es ist möglich, Ausgaben für die Jobsuche als Werbungskosten abzusetzen, sofern sie nicht erstattet werden. Dazu zählen beispielsweise Telefonkosten, Porto, Kopierkosten für Zeugnisse und Reisekosten für Vorstellungsgespräche. Der Erfolg der Bewerbung spielt dabei keine Rolle.
Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz
Wenn es um die Strecken zwischen Wohnort und erster Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 4 EStG (früher: regelmäßige Arbeitsstätte) geht, werden die Kosten in der Regel mit der gesetzlichen Entfernungspauschale abgegolten.
Hingegen werden Fahrten zur Arbeitsstätte, die nicht die erste Arbeitsstätte ist, in der Regel mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigt.
Eigenes Arbeitszimmer – Der kreative Rückzugsort
Sollten Sie kein separates Atelier haben, können Sie dennoch ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen, vorausgesetzt, es wird ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt.
Hierzu zählen anteilige Mietkosten, Heizkosten und weitere Betriebskosten.
Auswärtstätigkeit und doppelte Haushaltsführung
Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und nicht an seinem gewohnten Arbeitsplatz beruflich aktiv ist. Auch wenn der Arbeitnehmer keinen festen Arbeitsplatz hat und üblicherweise an unterschiedlichen Orten tätig ist, wird dies als Dienstreise betrachtet.
Diese Regelung findet beispielsweise bei Gastspielen von Theatern, Ensembles oder Tourneen Anwendung.
Die entstandenen Kosten für Fahrten, Übernachtungen und Verpflegung können als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern sie nicht steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden.
Besondere Steuervergünstigungen für KünstlerInnen
#1 Betriebsausgaben-Pauschalierung bei Freiberuflicher Nebentätigkeit
Bei bestimmten Nebentätigkeiten gelten spezielle Regelungen für Betriebsausgaben: Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit, einschließlich Vorträgen oder nebenberuflichen Lehr- und Prüftätigkeiten, können pauschal in Höhe von 25 Prozent der Betriebseinnahmen abgezogen werden, jedoch maximal 614 Euro pro Jahr, ohne Einzelnachweis.
Diese Regelung gilt nicht für Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26 EStG. Der maximale Betrag von 614 Euro kann nur einmal pro Jahr für alle betreffenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden.
Sollten tatsächlich höhere Betriebsausgaben entstanden sein und nachgewiesen werden können, entfällt die Pauschalierung. In diesem Fall werden die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben berücksichtigt.
#2 Steuerfreie Öffentliche Mittel
Zuwendungen aus öffentlichen Geldern oder von einer öffentlichen Stiftung, die als Unterstützung zur direkten Förderung von Bildung oder Ausbildung, Wissenschaft oder Kunst gewährt werden, sind von Steuern befreit.
Die Bedingung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger nicht verpflichtet ist, im Gegenzug für die Zuwendungen eine bestimmte wissenschaftliche oder künstlerische Leistung zu erbringen oder eine bestimmte Arbeit zu leisten.
#3 Übungsleiterfreibetrag
Einkünfte aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren künstlerischen Tätigkeiten sind bis zu einem Betrag von insgesamt 2.400 Euro pro Jahr gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei (= sogenannter Übungsleiterfreibetrag).
Diese Tätigkeiten müssen im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) ausgeübt werden.
Die Steuerbefreiung gilt beispielsweise für nebenberufliche Chorleiter, Orchesterdirigenten oder Kirchenmusiker.
#4 Ehrensold
Die Vergütung für Künstler und finanzielle Unterstützungen von der Deutschen Künstlerhilfe sind gemäß § 3 Nr. 43 EStG steuerbefreit, sofern es sich um Zahlungen aus öffentlichen Mitteln handelt, die aufgrund der finanziellen Notlage des Künstlers erfolgen.
#5 Stipendien
Stipendien, die von öffentlichen Mitteln oder zwischenstaatlichen sowie überstaatlichen Organisationen zur Förderung der künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung vergeben werden und an denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied beteiligt ist, sind steuerbefreit.
Ebenso können unter bestimmten Voraussetzungen Stipendien steuerfrei sein, die von einer Einrichtung vergeben werden, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.
Um steuerfrei zu sein, dürfen die Stipendien einen Betrag nicht überschreiten, der für den Lebensunterhalt und den Ausbildungsbedarf erforderlich ist und gemäß den Richtlinien des Gebers vergeben wird. Zudem darf der Empfänger nicht zu einer bestimmten künstlerischen Gegenleistung oder Arbeitstätigkeit im Zusammenhang mit dem Stipendium verpflichtet sein.
#6 Preisgelder
Geldprämien für künstlerische Leistungen müssen versteuert werden, wenn sie eng mit einer Einkommensquelle gemäß dem Einkommensteuergesetz verbunden sind. Hierbei sind die Wettbewerbsbedingungen und die Ziele der Preisverleihung zu berücksichtigen.
#7 Künstlersozialkasse
Gemäß § 3 Nr. 57 EStG sind die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt, sind steuerfrei.
#8 Kleinunternehmerregelung – Nutzung der Umsatzsteuer-Pauschalierung
Für KünstlerInnen kann die Regelbesteuerung des Einkommens oft kompliziert sein. Die Möglichkeit der Pauschalierung nach § 19 UStG kann hier eine erhebliche Erleichterung bieten.
Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung können Sie auf die Ausweisung der Umsatzsteuer verzichten, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr unter 22.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro liegt. Dies kann den administrativen Aufwand erheblich reduzieren und ist oft besonders für Nebenerwerbskünstler attraktiv.
#9 Umsatzsteuer-Befreiungen bestimmter kultureller Einrichtungen
Die Vorstellungen von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles und Chören sind in der Regel von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich um Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände handelt. Diese Steuerbefreiung gilt auch für ähnliche Einrichtungen anderer Unternehmer, sofern die zuständige Landesbehörde – in Bayern die Regierung von Niederbayern – bescheinigt, dass sie dieselben kulturellen Aufgaben wie öffentliche Einrichtungen erfüllen.
Informationen zum Antragsverfahren finden sich im BayernPortal. Auch Leistungen von selbstständigen Solisten können unter diese Steuerbefreiung fallen. Die Musikrichtung spielt hierbei keine Rolle. Selbst Musikgruppen aus dem Bereich der Unterhaltungsmusik können somit von einer Steuerbefreiung profitieren.
Die Aufführung von Theaterstücken und Konzerten durch andere Unternehmer ist steuerfrei, wenn sie von steuerbefreiten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören durchgeführt werden. Eine Veranstaltung setzt ein Auftreten im eigenen Namen vor dem Publikum voraus. Vermittlungsleistungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
Die Steuerbefreiungen schließen den Vorsteuerabzug aus.
Ausblick auf aktuelle Entwicklungen
In jüngster Zeit gab es politisch und wirtschaftlich bedeutende Entwicklungen, die auch konkrete steuerliche Auswirkungen auf KünstlerInnen haben könnten. So wird derzeit über weitergehende Steuererleichterungen für diejenigen Branchen verhandelt, die besonders von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen waren, einschließlich der Kultur- und Kreativwirtschaft. Hierfür setzt sich auch der Deutsche Kulturrat ein.
Es lohnt sich, die Nachrichtenlage aufmerksam zu verfolgen und gegebenenfalls Kontakt zu Ihrem Steuerberater aufzunehmen, um von neuen Regelungen rechtzeitig zu profitieren.
Schluss
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es viele interessante Möglichkeiten gibt, als KünstlerIn steuerliche Vorteile zu nutzen und somit die finanzielle Grundlage für Ihre kreative Arbeit zu stärken. Die geschickte Nutzung von Betriebsausgaben, Reisekosten und öffentlichen Fördermitteln kann bedeutende Einsparungen bringen.
Darüber hinaus gilt es, sich über spezielle steuerliche Regelungen für KünstlerInnen zu informieren und diese gezielt einzusetzen. Auch innovative Online Tools können bei Steuerthemen schnell und unkompliziert Abhilfe schaffen.
Bleiben Sie immer auf dem Laufenden, was aktuelle Entwicklungen und Förderprogramme anbelangt, und zögern Sie nicht, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Ihre Kunst verdient es, dass sie sich entfalten kann – mit den richtigen steuerlichen Tipps steht diesem Ziel nichts im Wege.
Falls Sie weitere Fragen haben oder eigene Erfahrungen teilen möchten, lade ich Sie herzlich ein, einen Kommentar zu hinterlassen. Es ist immer wertvoll, voneinander zu lernen und sich gegenseitig zu unterstützen.
Inhaber und Geschäftsführer von Kunstplaza. Publizist, Redakteur und passionierter Blogger im Bereich Kunst, Design und Kreativität seit 2011. Erfolgreicher Abschluss in Webdesign im Rahmen eines Hochschulstudiums (2008). Weiterentwicklung von Kreativitätstechniken durch Kurse in Freiem Zeichnen, Ausdrucksmalen und Theatre/Acting. Profunde Kenntnisse des Kunstmarktes durch langjährige journalistische Recherchen und zahlreichen Kooperationen mit Akteuren/Institutionen aus Kunst und Kultur.