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KI-Kunst und die Urheberrechtsdebatte – US-Gerichte fällen wegweisende Entscheidungen

Joachim Rodriguez y Romero
Mo, 18. September 2023, 17:12 CEST

Mit der steigenden Verwendung von fortschrittlichen KI-Systemen zur Erstellung von Bildern und anderen Kunstwerken stellt sich seit Monaten die Frage, wer das Urheberrecht für diese Kreationen beanspruchen kann. Die Debatten darüber sind geprägt von Existenzängsten der Kreativen und den Rufen nach Freiheit beim Zugriff auf geschützte Werke zugunsten des Fortschritts.

Gerichtsentscheidungen in den Vereinigten Staaten bringen nun allmählich mehr Klarheit in diese Angelegenheit.

Inhaltsübersicht / Schnellnavigation

  • KI-Kunst und das Urheberrecht
  • Wegweisendes Urteil aus den USA
    • Menschliche Kreativität bleibt unabdingbare Voraussetzung
    • Weitere Gerichtsurteile stützen Entscheidung

KI-Kunst und das Urheberrecht

Wie bereits in unserem Artikel KI-Kunst und Schadensersatzansprüche gegenüber KI-Bildgenerationen diskutiert, gilt das Recht am eigenen Bild, welches hierzulande durch das Kunsturhebergesetz geregelt wird. In rechtlicher Betrachtung stellt sich seit den jüngsten Evolutionsstufen der KI-Modelle und ihrer „kreativen“ Möglichkeiten die Frage, wer der Urheber von KI-generierter Kunst ist: Ist es die Software, ihre Programmierer oder die Entwickler, die sie mit Daten und einem Auftrag versorgt haben?

Und was ist mit den Urhebern der Musikstücke, Zeichnungen oder Romanen, die als Datenmaterial verwendet wurden?

Wegweisendes Urteil aus den USA

Ein Urteil eines US-Richters lässt die Hollywood-Studios aufatmen: Künstliche Intelligenz-Kunstwerke sind nicht urheberrechtlich geschützt. Der Bundesrichter bestätigte am Freitag die Entscheidung des U.S. Copyright Office, wonach von AI erstellte Kunstwerke nicht unter Schutz fallen – so der Hollywood Reporter vergangene Woche.

Mehr als 100 Tage nach Beginn des Autorenstreiks nehmen die Befürchtungen zu, dass Studios möglicherweise generative künstliche Intelligenz einsetzen könnten, um Drehbücher vollständig zu verfassen. Doch das Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums besagt seit langem, dass Urheberrechte nur für Werke gewährt werden, die von Menschen geschaffen wurden, und es sieht nicht so aus, als würde sich das in absehbarer Zeit ändern.

Das Urteil bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, welche die Klage abgewiesen hatte. Der Fall drehte sich um die Verpflichtung der zuständigen Behörden, ein Werk als rechtlich geschützt zu registrieren. Das Gericht bestätigte somit die Ablehnung der Klage.

Stephen Thaler, der Leiter des KI-Entwicklers Imagination Engines, machte eine Klage geltend, da sein KI-System das Bild „A Recent Entrance to Paradise“ erschaffen hatte.

„A Recent Entrance to Paradise“, ein KI-Kunstwerk von Dr. Thalers „Creativity Machine“
„A Recent Entrance to Paradise“, ein KI-Kunstwerk von Dr. Thalers „Creativity Machine“

Allerdings wurde sein Antrag auf Registrierung vom US-Urheberrechtsamt abgelehnt. Dies begründeten sie damit, dass der Schutz von kreativem Ausdruck eng mit der Verbindung zwischen menschlichem Geist und Kunst verbunden sei.

Thaler erwiderte, dass der Vorgang, über den diskutiert wird, in der Medienwelt sehr häufig vorkomme. In den USA werden Schutzrechte auf Personen registriert, die eine Auftragsarbeit erstellt haben. Aus Thalers Perspektive spielt es keine Rolle, ob die Arbeit von einem Ghostpainter oder einer KI erledigt würde.

Menschliche Kreativität bleibt unabdingbare Voraussetzung

Die zuständigen Richter verwiesen auf den exakten Wortlaut des US-Urheberrechts. Es ist zwar flexibel genug, um sich an neue Fortschritte anzupassen, aber der Herzstück der Schutzwürdigkeit bleibt menschliche Kreativität. Auch wenn moderne Technologien eingesetzt werden, muss eine menschliche Handlung das Werk hervorbringen.

Wenn ein selbstlernender Algorithmus ohne menschliches Eingreifen ein Bild oder ein anderes Werk erzeugt, ist dies nicht gegeben.

Weitere Gerichtsurteile stützen Entscheidung

Eine ähnliche Rechtsauffassung zeigten auch schon andere Gerichtsurteile dieser Art.

In einem der führenden Fälle zum Thema Urheberrechtsurheberschaft, Burrow-Giles Lithographic Company v. Sarony, kommt eine Vielzahl von Gerichten zu demselben Schluss.

Der Oberste Gerichtshof entscheidet, dass der Schutz auf Fotografien ausgeweitet werden kann, solange diese die ursprünglichen intellektuellen Vorstellungen des Autors repräsentieren.

Die Richter betonen, dass solche Autoren ausschließlich Menschen sind und als eine Klasse von Personen betrachtet werden sollten. Das Urheberrecht wird als das Recht eines Individuums beschrieben, sein eigenes Genie oder seinen eigenen Intellekt zum Ausdruck zu bringen.

Ein anderes Bundesberufungsgericht hat in einem anderen Fall entschieden, dass ein von einem Affen aufgenommenes Foto kein Urheberrecht haben kann. Der Grund dafür war, dass Tiere keinen Schutz genießen. Trotzdem wurde die Klage aus anderen Gründen entschieden.

Howell zitierte in ihrer Entscheidung das oben genannte Urteil. In dem Beschluss, der ein zusammenfassendes Urteil zugunsten des Urheberrechtsamts erließ, wurde festgestellt, dass der Kläger kein Recht auf das Urheberrecht an einem Werk hat, das nicht von einem Menschen stammt.

Die verantwortliche Richterin betonte, dass das Urheberrecht und Patente als eine Art von Eigentum angesehen werden, die von der Regierung geschützt werden sollen. Die Anerkennung ausschließlicher Rechte an diesem Eigentum soll Einzelpersonen dazu ermutigen, sich an der Schöpfung zu beteiligen und somit das Gemeinwohl fördern.

Die Förderung der menschlichen Schöpfung und wie man am besten Menschen dazu inspirieren kann, sich daran zu beteiligen, um Wissenschaft und Künste zu fördern, war schon immer von zentraler Bedeutung für das amerikanische Urheberrecht.

Die Richterin betonte, dass das Urheberrecht nicht dazu gedacht ist, nicht-menschliche Akteure zu erreichen.

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Joachim Rodriguez y Romero
Inhaber bei Kunstplaza
Inhaber und Geschäftsführer von Kunstplaza. Publizist, Redakteur und passionierter Blogger im Bereich Kunst, Design und Kreativität seit 2011. Erfolgreicher Abschluss in Webdesign im Rahmen eines Hochschulstudiums (2008). Weiterentwicklung von Kreativitätstechniken durch Kurse in Freiem Zeichnen, Ausdrucksmalen und Theatre/Acting. Profunde Kenntnisse des Kunstmarktes durch langjährige journalistische Recherchen.
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